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Das Corona-Abmilderungsgesetz wurde schnell vorbereitet, abgestimmt und unterschrieben. Es soll die Folgen der Corona-Krise für Wirtschaft und Gesellschaft lindern. Der Gesetzgeber regelte dabei unterschiedlichste Rechtsbereiche, die aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht im „alten Modus“ bleiben konnten, so u.a. das Insolvenz- und das Gesellschaftsrecht.

Wir haben hier einen Überblick über die wichtigsten Schutzmaßnahmen für Unternehmen zusammengestellt:

Corona-Leistungsverweigerungsrecht, befristet bis zum 30. Juni 2020

Ein Kleinstunternehmen, also ein Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von maximal 2 Mio. Euro, hat das Recht, Leistungen aus den vor der Pandemie geschlossenen Verträgen zu verweigern, wenn die Leistung aufgrund der Pandemie oder der mit ihr verbundenen Umstände nicht erbracht werden kann oder das Kleinstunternehmen durch diese Leistung seine wirtschaftlichen Grundlagen existenziell gefährden würde. Dieses Recht betrifft dabei sogenannte „Dauerschuldverhältnisse“, also Verträge, die für einen längeren Zeitraum abgeschlossen sind und wiederholende Leistungen vorsehen (NICHT Kaufverträge, aber Lieferverträge), ausgeschlossen sind jedoch Miet- und Pachtverträge, Darlehensverträge sowie Arbeitsverträge. Darüber hinaus kann die Leistung dann nicht verweigert werden, wenn dies den jeweiligen Partner in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.

Kündigungsverbot, befristet bis zum 30. Juni 2020

Miet- und Pachtverträge dürfen nicht allein aufgrund der Nicht-Zahlung gekündigt werden, wenn die Zahlung wegen der Pandemie unmöglich ist.

Gesellschaftsrecht, beschränkt auf das Jahr 2020

  • Für die Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europaea (SE) besteht nun
    die Möglichkeit, eine vollständig virtuelle Hauptversammlung abzuhalten:
  • Aktionäre müssen nirgendwo anwesend sein.
  • Auch Vereine dürfen nun vollständig virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten können; dabei hat der Vorstand sicherzustellen, dass die Stimmabgabe auch vor Beginn
    der Versammlung schriftlich erfolgen kann.
  • Der Vorstand ist verpflichtet, eine elektronische Teilnahme oder elektronische Stimmabgabe technisch vorzubereiten
    (vorbereiten zu lassen), auch wenn dies in der Satzung nicht bestimmt ist.
  • Die Hauptversammlung darf mit einer verkürzten Frist (21 statt 30 Tage) einberufen werden.
  • Bei der AG und KGaA darf die Hauptversammlung auch nach Ablauf der Frist von 8 Monaten innerhalb des Geschäftsjahres
    einberufen werden.
  • Vorstandsmitglieder von Stiftungen und Vereinen bleiben solange im Amt, bis Nachfolger bestellt werden können.
  • Für GmbH und Vereine ist eine schriftliche Beschlussfassung auch dann möglich, wenn nicht sämtliche Gesellschafter dieser zugestimmt haben; darüber hinaus reicht auch die Abgabe der Stimme in Textform (also z.B. per E-Mail).

Insolvenzrecht, befristet bis zum 30. September 2020

  • Die Insolvenzantragspflicht ist vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden, allerdings nur für Fälle, in
    denen die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.
  • Dazu ist das Bestehen von Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit erforderlich.
  • Geschäftsleiter haften nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen; Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen, sind ausdrücklich erlaubt. Neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  • Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, ist für drei Monate eingeschränkt worden.

Umwandlungsrecht, beschränkt auf das Jahr 2020

  • Die gesetzliche Frist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister ist von acht auf zwölf Monate verlängert worden.
  • Die Frist läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.

Die vollständige Präsentation finden Sie hier.

Autorin: Olga Kunkel (Expertin für Recht im Kompetenzzentrum IT-Wirtschaft)

 

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