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Zusammenarbeit mehrerer Softwarehäuser – Die „Schnittstellen-Kooperation“.

Die Nachfrage nach vernetzter Software nimmt nicht ab, Kunden verlangen zunehmend nach All-in-One-Lösungen und Kompatibilität. IT-Projekte werden schon heute oft in enger Zusammenarbeit mehrerer Softwarehäuser abgewickelt, künftig wird diese Art der Kooperation eine noch größere Rolle spielen.

Es gibt dabei viele Wege, diese Kompatibilität zu erreichen. IT-Unternehmen können Gemeinschaftsunternehmen (zum Beispiel in Form einer GmbH oder – bei kleineren Projekten – auch in Form einer UG (haftungsbeschränkt)) gründen, in Arbeitsgemeinschaften (ganz nach dem Vorbild der gesetzlichen Regelung einer Gesellschaft gemäß §§ 705 ff. BGB) zur Erarbeitung einer neuen Lösung zusammenkommen oder ganz simpel Schnittstellen zu Produkten und Lösungen ihrer Partner anbieten. Im letztgenannten Fall treten einzelne IT-Mittelständler dem Kunden gegenüber mit ihrem eigenen Produkt auf, stellen aber über die gemeinsame Erarbeitung der Schnittstellen die Kompatibilität der Produkte sicher. Der Kunde bekommt in so einem Fall all die Vorteile einer All-in-One-Lösung UND (!) all die Vorteile der Lösungen von Branchen-Champions gleichzeitig, die IT-Unternehmen erweitern ihr eigenes Portfolio. Eine Win-Win-Situation.

Worum geht es?

Es geht bei dieser Form der Zusammenarbeit um die Vernetzung von Lösungen, Übernahme der Verantwortung für das Funktionieren der Schnittstellen durch alle beteiligten Unternehmen und gleichzeig um das Behalten der Unabhängigkeit in Angeboten, Produkten, Dienstleistungen und im Vertrieb. Jedes beteiligte Unternehmen agiert unabhängig von seinen Kooperationspartnern in Bezug auf die eigenen Produkte und gemeinsam mit den Kooperationspartnern in Bezug auf die Schnittstelle. Jedes Unternehmen bestimmt nach wie vor unter eigener Verantwortung seine Vertriebswege und -strategien, Rabatte, Sonderangebote, zusätzliche Dienstleistungen oder Erweiterungen u.s.w. Dabei ist jeder beteiligte Kooperationspartner an die Schnittstelle gebunden: solange diese nicht vorliegt, fängt der Kundenvertrag NICHT an zu laufen (davon kann der Kunden natürlich abweichen und individuelle Verträge auch ohne diese Bindung an die Schnittstelle abschließen). Der Kunde bestimmt dabei, welche Produkte wie miteinander kommunizieren müssen, welche Daten ausgetauscht werden müssen, welche Besonderheiten gilt es zu berücksichtigen. Seinen Wunsch nach einer All-in-One-Lösung bringt er dabei auch zum Ausdruck, denn seine individuellen Kundenverträge mit beteiligten IT-Unternehmen werden erst dann verbindlich, wenn die Schnittstellen zwischen den bestellten Lösungen zur Verfügung gestellt worden sind.

Juristische Seite

Rechtlich betrachtet umfasst diese Art der Zusammenarbeit – nennen wir sie doch Schnittstellen-Kooperation – mehrere unterschiedliche Verträge. Zum einen werden Rechte und Pflichten der beteiligten Unternehmen untereinander in einer mehr oder weniger klassischen Kooperationsvereinbarung festgehalten. Diese klärt dann solche Fragen wie Zuständigkeiten innerhalb der Kooperation, Zusammensetzung des Teams zur Schaffung von Schnittstellen, Kommunikation mit den Kunden, u. ä. Zum anderen wird eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen und dem Kunden abzuschließen sein, die den Kundenauftrag zur Schaffung von Schnittstellen aufnimmt und die Haftung der Kooperation, also aller beteiligten IT-Unternehmen, fürs Funktionieren dieser Schnittstellen statuiert. Dieser Vereinbarung ist auch der technische Schnittstellen-Vertrag beizufügen, damit der Umfang des Auftrags auch klar definiert ist. Hinzu kommen noch die individuellen Verträge einzelner IT-Unternehmen mit dem Kunden, die – je nach dem Wusch des Kunden – auch die Bedingung enthalten können, die die Wirksamkeit dieser individuellen Verträge von der Schaffung und der Zurverfügungstellung von Schnittstellen abhängig macht. So kann der Kunde ruhigen Gewissens diese individuellen Verträge aushandeln und unterzeichnen, ohne daran gebunden zu werden, wenn die Schnittstelle wider Erwarten nicht geliefert wird. Bei den beteiligten IT-Unternehmen dürfte diese Bedingung auch willkommen geheißen werden, spornt sie doch ihre Kooperationspartner zu einer engen und effizienten Zusammenarbeit, spiegelt Ernsthaftigkeit ihrer Absichten und verleiht einen manchmal so nötigen Nachdruck.

In Bezug auf die meistens kritisch angesehene Frage nach der Haftung der Kooperationspartner stellt diese Form der Zusammenarbeit – natürlich durch eine saubere vertragliche Regelung – sicher, dass die beteiligten IT-Unternehmen lediglich für das Funktionieren der gemeinschaftlich geschaffenen Schnittstellen haftbar gemacht werden können und keiner der Unternehmen für die Fehler des anderen aufkommen muss.

Der Fachbeitrag ist am 09. November 2020 im IT-Daily.net hier erschienen.

Autorin: Olga Kunkel

Kooperationsvertrag für Schnittstellen-Kooperation
Aufschiebende Bedingungsklausel - Formulierungsvorschlag
Kundenvertrag in Bezug auf die Schnittstelle
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