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GWB-Digitalisierungsgesetz

„Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz schaffen wir neue Wettbewerbsregeln für große Internetunternehmen und entlasten den Mittelstand“ – Peter Altmaier Bundesminister für Wirtschaft und Energie (BMWi, Pressemitteilung vom 09.09.2020).

Am 09.09.2020 hat die Bundesregierung dem Entwurf zum „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen-Digitalisierungsgesetz“ (kurz: GWB-Digitalisierungsgesetz) zugestimmt. Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz werden neue bzw. modernisierte Regelungen erlassen, welche auf einen künftig wirksamen Wettbewerb im digitalen Zeitalter hinwirken sollen. Hiermit reagiert die Bundesregierung auf die marktbeherrschende Stellung großer Digitalunternehmen. Regelungen über eine strengere Missbrauchsaufsicht sollen zur besseren Erfassung und effektiven Beendigung vom Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung führen. Auch sollen dadurch die Chancen der Wettbewerber, in diesen Markt einzutreten, erhöht werden und der Zugang zu Daten dementsprechend erleichtert werden.

Durch diese modifizierten Rahmenbedingungen soll ein funktionierender Wettbewerb geschaffen werden, welcher den Anforderungen der Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft gerecht wird.

Was bedeutet dies für mittelständische IT-Unternehmen?

Eine solche Reform hat sowohl direkte als auch indirekte Auswirkungen auf mittelständische IT-Unternehmen. Zum einen wird durch die Novellierung mehr Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen und insbesondere für Kooperationen geschaffen. So soll es möglich werden, bei Kooperationsvorhaben eine behördliche Einschätzung zu erlangen, welche die Kooperation nach veröffentlichen Verwaltungsgrundsätzen beurteilen wird und somit die Unsicherheit der Ermessensausübung des Bundeskartellamts beseitigen soll. Umsetzungshindernisse von Innovations- und Kooperationsvorhaben, welche beispielsweise die gemeinsame Nutzung von Daten erfordern, sollen durch die kartellrechtliche Einschätzung minimiert werden.

Beim Bestehen eines besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Interesses, sollen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen einen Anspruch auf die Entscheidung der Kartellbehörde innerhalb von 6 Monaten bekommen. Allerdings beschränkt sich dieser Anspruch auf Kooperationen im Horizontalverhältnis, welche beispielsweise bei gemeinsamer Nutzung von Daten oder dem beim Aufbau von Plattformen im Zusammenhang mit Industrie 4.0 stehen.

Mittelständisch geprägte Märkte sollen durch die neuen Regelungen geschützt werden, indem einerseits die bereits angesprochene Missbrauchsaufsicht verschärft wird. Dies erhöht für mittelständische Unternehmen die Chance, auf den Markt einzutreten. Andererseits kann es künftig Plattformbetreibern mit markübergreifender Bedeutung untersagt werden, dass diese eigene Produkte und die auf der Plattform angebotenen Produkte von Wettbewerbern unterschiedlich zu behandelt. Um zu verhindern, dass Anbietern die Möglichkeit genommen wird, Produkte auf anderen Plattformen anzubieten, kann dem marktbeherrschenden Unternehmen untersagt werden, die Portabilität von Daten zu erschweren.

Die Bedeutung von Daten im Wettbewerbsrecht wird von BITMi Präsident Dr. Oliver Grün nochmal hervorgehoben: „Ohne Daten besteht keine Chance, Zukunftstechnologien wie Künstliche Intelligenz für die eigenen Produkte und Services zu nutzen. Nur mit Daten können Algorithmen trainiert und leistungsfähig gemacht werden. Wird Unternehmen der Zugang zu Daten erschwert, werden sie de facto von diesen Technologien und damit einem großen Bereich der Wertschöpfung ausgeschlossen.“ (Pressebox, Bundesverband IT-Mittelstand e.V., Aachen 09.09.2020)

Durch Anpassung der zweiten Inlandsumsatzschwelle (Fusionskontrolle) von fünf auf zehn Millionen EUR soll der bürokratische Aufwand mittelständischer Unternehmen bei Zusammenschlüssen verringert werden. Dies soll Zusammenschlüsse mittelständischer Unternehmen erleichtern, ohne dass es einer Fusionskontrolle bedarf sowie zur Stärkung von Konsolidierungsmöglichkeiten des Mittelstands führen.

Text: Olga Kunkel und Emily Frank

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