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Lieferkettensorgfaltpflichtengesetz (LkSG) und Compliance

Am 22. Juli 2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit diesem Gesetz sollen die Opfer von Menschenrechtsverletzungen gestärkt sowie eine menschenrechtlich und umweltpolitisch nachhaltige Unternehmensführung gefördert werden. Wir haben uns den Text angeschaut und für Sie kurz zusammengefasst.

Ab wann und für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und gilt zunächst für Unternehmen (unabhängig von ihrer Rechtsform) mit mehr als 3.000 Beschäftigten (inklusive langfristiger Leiharbeiter). Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz dann für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (inklusive langfristiger Leiharbeiter). Diese Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die gesetzlich bestimmten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.

Worum geht es?

Es geht um die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt entlang der Lieferkette. Der Schutz der Menschenrechte umfasst etwa das Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, den Arbeitsschutz, Diskriminierungsschutz, den Zugang zum sauberen Trinkwasser, die Zahlung eines angemessenen Lohns etc. Umweltschutz umfasst das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen, das Verbot der Produktion und Verwendung bestimmter besonders schädlicher Chemikalien, das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen etc.

Welche Sorgfaltspflichten werden gesetzlich bestimmt?

Das LkSG nennt folgende Sorgfaltspflichten:

  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Grundsatzerklärung
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und ggü. unmittelbaren Zulieferern
  • Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
  • Dokumentation und Berichterstattung

Einzelheiten zu diesen Pflichten und unsere Empfehlungen hierzu finden Sie hier. Diese Sorgfaltspflichten sind „in angemessener Weise zu beachten“. Die Angemessenheit bestimmt sich dabei individuell und einzelfallabgängig nach:

  • Art und Umfang der jeweiligen Geschäftstätigkeit,
  • Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf den Verursacher eines Risikos,
  • zu erwartender Schwere der Verletzung sowie
  • der Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens.

So wird eine individuelle Risikoanalyse für jedes Unternehmen unabdingbar, denn erst diese lässt das Unternehmen erkennen, welche Sorgfaltsanforderungen von ihm einzuhalten sind.

Ausblick

Die Anforderungen des LkSG sind nicht ganz neu. Vielmehr geben sie das wieder, was in der Compliance bereits gut bekannt ist, wie etwa das Risikomanagement oder Geschäftspartnerüberprüfung. Insofern besteht die eigentliche Aufgabe darin, die neuen Anforderungen in bestehende Compliance Organisation zu integrieren und bei der Anknüpfung neuer Geschäftsbeziehungen von Anfang an zu berücksichtigen.

Das neue Gesetz wird wohl auch Auswirkungen auf solche Unternehmen haben, die weniger als 1.000 Beschäftigte haben sowie außerhalb risikoreicher Bereiche tätig sind. Denn die durch das LkSG unmittelbar verpflichteten Unternehmen werden die Wahl ihrer Geschäftspartner vermutlich bereits in naher Zukunft davon abhängig machen, ob diese sich an die entsprechenden Compliance-Standards halten (und dies auch nachweisen können) sowie sie vertraglich zur Übernahme zusätzlicher menschen- und umweltrechtlicher Pflichten zwingen. Insofern spielt das Gesetz auch für den deutschen IT-Mittelstand eine nicht unbedeutsame Rolle.

Text: Olga Kunkel

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag? Dann wenden Sie sich gern an olga.kunkel@itwirtschaft.de.

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