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Umfassendes Gesetzespaket zur Bekämpfung von Hasskriminalität verabschiedet

Die Bundesregierung hat es sich zur Aufgabe gemacht gegen Hasskriminalität im Netz vorzugehen und sich des gesellschaftlichen Problems angenommen, dass Plattformen genutzt werden, um rechtswidrige Inhalte weitläufig zu verbreiten. Wir haben uns die Neuerungen angeschaut und hier zusammengefasst.

Im Zuge des am 30.03.2021 verabschiedeten Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) novelliert. Das NetzDG trat bereits 2018 in Kraft und wurde erlassen um Netzwerke gesetzlich zu verpflichten, ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes, diese strafrechtlich relevanten Nutzerinhalte innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen.

Was bedeutet das?

Es sind 21 Straftatbestände aufgeführt, welche zur Löschung führen sollen. Praxisrelevant ist dies insbesondere für soziale Netzwerke, welche verpflichtet wurden, rechtswidrige Äußerungen innerhalb von 24 Stunden von ihrer Plattform zu löschen. Hierbei wird tendenziell auf KI gestützte automatisierte Löschung gesetzt. Weiterhin wurden die Unternehmen verpflichtet Transparenzberichte zu veröffentlichen und leicht zugängliche Beschwerdewege zu eröffnen. Diese gesetzlichen Verpflichtungen standen in der Kritik, dass die Rechtsdurchsetzung privatisiert und eine staatliche Aufgabe auf Privatunternehmen verschoben würde. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Nichtlöschung oder verspätete Löschung von Inhalten Bußgelder nach sich ziehen und Unternehmen tendenziell mehr Inhalte löschen, als nach dem NetzDG notwendig wäre. Dies fühlt zum sogenannten „Overblocking“ was bedeutet, dass die Unternehmen, durch in ihren AGBs verankerten eigenen Standards, mehr Inhalte löschen als strafrechtlich vorgegeben ist.

Was ist zu tun?

Mit der Novellierung des NetzDG soll nun auch die Strafverfolgung im Netz erleichtert und sichergestellt werden. Dazu wurden die bestehenden gesetzlichen Regelungen erweitert. Die Neuregelung sieht vor, dass soziale Netzwerke ab dem 01.02.2022 dazu verpflichtet sind, dem Bundeskriminalamt den Inhalt des rechtswidrigen Posts sowie die IP-Adresse und Portnummer der User über eine eigens eingerichtete Schnittstelle zu melden und die Daten zu übermitteln. Der Umgang mit diesen Übermittlungsvorgängen muss in das bereits bestehende Compliancesystem der Unternehmen eingebunden werden. Ob die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zum Datenabruf einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten würde, ist nicht unumstritten. Und so muss sich zeigen, ob für diese und weitere Neuerungen des Gesetzespakets zur Bekämpfung von Hasskriminalität datenschutz- und verfassungsrechtlich valide Rechtsgrundlagen geschaffen wurden.

Sollten Sie weitere Fragen zum Datenschutz haben, wenden Sie sich gern an uns.

Den Text können Sie hier herunterladen.

Text: Sandra Honig

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