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Neue Nachweispflichten des Arbeitgebers – bußgeldbewährt, aber nicht digital

Worum geht es?

Vor fast genau zwei Jahren trat die europäische Richtlinie 2019/1152 in Kraft, die bis zum 31. Juli 2022 in nationales Recht umzusetzen war und deren Ziel in der Förderung einer transparenteren und vorhersehbareren Beschäftigung sowie der Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes lag. Der deutsche Gesetzgeber hat es gerade noch geschafft, die Richtlinie umzusetzen – die neuen Regelungen treten bereits am 1. August 2022 in Kraft. Dabei besteht für deutsche Arbeitgeber dringender Handlungsbedarf, denn das neue Recht hat für die Gestaltung von Arbeitsverträgen weitreichende Folgen, u.a. auch deswegen, weil nun ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz sogar eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.

Was ist neu?

Der Gesetzgeber hat einerseits die bereits bestehenden Nachweispflichten erweitert und ergänzt, andererseits weitere Mindestanforderungen an bestimmte Arbeitsbedingungen festgelegt. Auch sind die bislang geltenden Fristen zur Erbringung des Nachweises verkürzt worden. Werden die Fristen nicht eingehalten oder wird der Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht richtig erbracht, drohen nun empfindliche Sanktionen: Bei Verstößen gegen die Nachweispflichten kann ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß drohen.

Eine weitere wesentliche Änderung stellt die Notwendigkeit dar, bei einer Kündigung zusätzlich zur Kündigungsfrist auch das einzuhaltende Kündigungsverfahren festzuhalten.

Was ist alt?

Der europäische Gesetzgeber hat es zwar ausdrücklich ermöglicht, die Arbeitsbedingungen in elektronischer Form abzufassen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der deutsche Gesetzgeber macht davon jedoch keinen Gebrauch: alle wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz müssen nach wie vor in Schriftform ausgehändigt werden. Arbeitsbedingungen digital zu unterzeichnen ist auch nach dem neuen deutschen Recht nicht möglich.

Text: Olga Kunkel

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