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BGB-Reform zu digitalen Produkten

Ab 2022 treffen die Anbieter von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen zusätzliche Pflichten. Ende Juni 2021 sind gleich zwei für die digitale Wirtschaft in Deutschland besonders wichtige Gesetze verabschiedet worden. Damit möchte der Gesetzgeber die fortschreitende Digitalisierung und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen mitgestalten. Wir haben uns das neue Recht angeschaut und für Sie kurz zusammengefasst.

Pflicht zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien: Mit dem  „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ und dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtline über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ setzt der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie über die digitalen Inhalte und Dienstleistungen und die Warenkaufrichtlinie in nationales Recht um. Hintergrund der Neuerungen im BGB ist das Bestreben des europäischen Gesetzgebers nach einer Harmonisierung des Vertragsrechts für digitale Produkte sowie die Stärkung der Verbraucherrechte beim Kauf von digitalen Produkten in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Ab wann und für wen gilt das neue Recht?

Beide Gesetze treten am 1. Januar 2022 in Kraft, wobei das neue Recht bereits auf solche Verträge anwendbar ist, die zwar vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, bei denen die Bereitstellung des jeweiligen digitalen Produkts jedoch erst nach dem 1. Januar 2022 erfolgt. Die neue Rechtslage betrifft insbesondere Unternehmen aus dem digitalen Sektor: sowohl die Bereitstellung von „digitalen Produkten“ als auch Verträge über „Sachen mit digitalen Elementen“ werden aufgegriffen.

Dabei lassen sich dem neuen Recht folgende Definitionen entnehmen:

  • Digitale Produkte – digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen
  • Digitale Dienstleistungen – Dienstleistungen, die die Erstellung, die Verarbeitung, die Speicherung von, den Zugang zu oder sonstige Interaktionen mit Daten (auch solchen, die von Nutzern der entsprechenden Dienstleistung hochgeladen oder erstellt werden) ermöglichen.
  • Waren mit digitalen Elementen – Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können

Was hat sich wesentlich verändert?

Neuer Sachmangelbegriff

Das neue Recht formuliert ein neues Verständnis eines Mangels. Demnach ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen sowie den Montage- bzw. Integrationsanforderungen entspricht (so in den neuen §§ 327e Abs. 1, 434 Abs. 1 BGB). Waren mit digitalen Elementen müssen zusätzlich noch Installationsanforderungen entsprechen (so im neuen § 475b Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass die Sache, unter anderem auch eine Software, dem individuellen Vertrag zwischen dem IT-Unternehmen und seinem Kunden entspricht UND sich für eine gewöhnliche Verwendung eignet. Die neue Änderung gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich. Dementsprechend ist hier besondere Vorsicht geboten, denn nach dem noch geltenden (alten) Recht reicht(e) es, wenn ein Produkt lediglich den vertraglichen Bestimmungen entsprach. Wie dies in der Zukunft gehandhabt wird, muss sich noch zeigen.

Preis ≠ Geld

Bislang gelten die Vorschriften für Verbraucherverträge nur für entgeltliche Verträge. Nach dem neuen Recht erstreckt sich der Verbraucherschutz auch auf solche Verträge, bei denen der Verbraucher als Gegenleistung seine personenbezogenen Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die so bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten (und zu keinem anderen Zweck!) verarbeitet werden. Die neue Vorschrift verknüpft das Vertragsrecht mit dem Datenschutzrecht und soll die Verbraucher besser schützen.

Aktualisierungen werden Pflicht

Das neue Recht verpflichtet Anbieter „digitaler Elemente“, sowohl für die Laufzeit des Vertrages als auch für die Zeit, die die Nutzerin bzw. der Nutzer „aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann“, Aktualisierungen bereit zu stellen. Diese Aktualisierungspflicht gilt für mindesten 2 Jahre nach der Lieferung bzw. Bereitstellung des Produkts. Bislang unklar bleiben einerseits die Kostenfrage, mithin ob die Anbieter für eine Aktualisierung ein Entgelt verlangen können oder diese bereits vom „ursprünglichen“ Preis „abgedeckt“ ist, und andererseits die Frage nach der Umsetzung dieser Pflicht, denn gegenüber den Verbrauchern wird regelmäßig nicht der Hersteller der Software, sondern lediglich ein (Fach)Verkäufer auftreten, dem eine Aktualisierung regelmäßig unmöglich sein wird.

Beweislastumkehr wird verlängert

Die Beweislastumkehr für Verbraucherverträge wurde verlängert: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird nach dem neuen Recht vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bislang galt diese Vermutung lediglich für 6 Monate.

Was bedeutet das?

Die Neuregelungen verpflichten Anbieter zur regelmäßigen Aktualisierung ihrer Produkte. Für Waren mit digitalen Elementen wie beispielsweise Computer oder Smartphones gilt zukünftig eine Update-Pflicht. Gleiches gilt auch für digitale Produkte wie Apps oder Streamingdienste. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Produkte bzw. der Dienstleistungen langfristig zu gewährleisten.

Was ist zu tun?

Um sich an die in wenigen Wochen geltende neue Rechtslage anzupassen, sollten Anbieter von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen folgende Schritte unternehmen:

  • Ihre Verträge insbesondere auf die Beschreibung der Produkte (mithin die Beschaffenheit) prüfen und anpassen, um auch weiterhin mangelfreie Produkte zu bekommen bzw. zu liefern
  • Ihre Verträge auf die Aktualisierungspflicht (insbesondere in Bezug auf den Umfang und den Zeitraum) prüfen und anpassen
  • Ihre AGB prüfen und anpassen
  • Wenn möglich, objektive Produktstandards definieren
  • Datenschutzerklärungen in Bezug auf die Bereitstellung von personenbezogenen Daten für ein Produkt oder eine Dienstleistung prüfen und anpassen

Ausblick

Mit der Umsetzung der beiden Richtlinien ergeben sich insbesondere für Unternehmen im digitalen Sektor wesentliche Neurungen. Auch wenn sich die Änderungen vorrangig auf Verträge mit Verbrauchern beziehen, sind gleichwohl auch Verträge unter Unternehmern von diesen betroffen. Insbesondere in Bezug auf die Updatepflicht lassen die Neuregelungen Fragen offen. Bis diese durch Gerichte geklärt werden, ist es ratsam, für relevante Verträge Anpassungen insbesondere hinsichtlich der Leistungsbeschreibung vorzunehmen. Vertiefende Ausführungen zu den bevorstehenden Neuregelungen finden Sie demnächst auf unserer Website.

Haben Sie noch weitere Fragen hierzu? Melden Sie sich gerne bei unseren Expertinnen.

Text: Olga Kunkel und Jeanin Hillebrand

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