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Homeoffice: neue Verordnung des Bundesarbeitsministeriums

Für deutsche Arbeitgeber gelten seit dem 27. Januar 2021 neue Vorgaben bezüglich Homeoffice. Wir haben hier das Wichtigste zusammengefasst.

Mit dem Inkrafttreten der neuen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesarbeitsministeriums haben sie „den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“, § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Außerdem wurden die Regeln für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz verschärft. Die Verordnung ist allerdings befristet und tritt (nach jetzigem Stand) am 15. März außer Kraft.

Worum geht es?

Um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, sieht die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konkrete Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Betrieb. Dazu gehören das Verbot der gleichzeitigen Nutzung von gleichen Räumlichkeiten durch mehrere Personen, Abstandsregeln, verschärfter Mund-Nase-Schutz und eben das Anbieten vom Homeoffice (zumindest für diejenigen, wer einer Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten nachgeht). Allerdings stehen alle Vorschriften unter dem Vorbehalt des Machbaren: sie sind nur dann umzusetzen, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.

Was sind das für Gründe?

In seinen FAQs zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt das Bundesarbeitsministerium einige Beispiele für solche Gründe, die einer Verlegung der Arbeitsfunktion ins häusliche Umfeld entgegenstehen. Es handelt sich dabei um drei Gruppen von Gründen:

  • Art der ausgeführten Arbeitsfunktion

Die Mitarbeitenden aus der unmittelbaren Produktion von Waren, aus den Bereichen wie Materialausgabe, Reparatur, Notdienste, Kassiererinnen und Kassierer können ihrer Tätigkeit naturgemäß nicht von Zuhause aus nachgehen. Dies gilt selbstverständlich für all diejenigen, wer eine Arbeitsfunktion mit unmittelbarem Kunden- oder Warenkontakt innehat.

  • Technische und rechtliche Gründe

Fehlende IT-Ausstattung oder Zugang der betroffenen Person zu Betriebsgeheimnissen oder besonders sensiblen Unternehmensinformationen können seiner „Entlassung“ ins Homeoffice genauso entgegenstehen. Ist allerdings die Möglichkeit vorhanden, fehlende Infrastruktur nachzurüsten, sind die Arbeitgeber gehalten, dies zu tun. Inwiefern sie dies vernünftigerweise bis zum 15. März schaffen können ist jedoch fraglich. Darüber hinaus dürfte die Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Compliance nicht selten die Frage nach der Vereinbarkeit des Homeoffice mit den Grundsätzen der DSGVO stellen. Diese muss dann jedes Unternehmen für sich selbst überprüfen und entsprechend entscheiden.

  • Organisatorische und persönliche Gründe

Auch die unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten kann dazu führen, dass diesen keine Modalitäten des Homeoffice angeboten werden. Zwar ist die Möglichkeit einer Schulung des Personals gegeben, inwiefern die Unternehmen jedoch ihre organisatorischen Strukturen anpassen werden, um eine vorübergehende Verpflichtung erfüllen zu können, ist ebenso fraglich.

Es lässt sich somit festhalten, dass die Unternehmen zwar in der Wortwahl des Bundesarbeitsministeriums „verpflichtet“ sind, ihren Mitarbeitenden in Büro- und ähnlichen Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, allerdings dürfen sie selbst je nach Gegebenheiten des Einzelfalls über die entsprechenden Modalitäten entscheiden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Entscheidung für jede Funktion und Position anhand einer Analyse von Möglichkeiten einzeln zu treffen und entsprechend zu dokumentieren.

Den Text der Verordnung finden Sie hier.

Die FAQs des Bundesarbeitsministeriums finden Sie hier.

Text: Olga Kunkel

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